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Ausschreibung - Spielbetrieb der Herren 2025 / 20261. Der Kreisfachverband Fußball Jerichower Land veranstaltet Fußballspiele auf der Grundlage der Satzungen und Spielordnungen des DFB, NOFV, FSA und den Regeln der FIFA. Darüber hinaus sind Anweisungen der zuständigen Staffelleiter und die Rahmenrichtlinie für Ordnerdienste verbindlich. Für den Spielbetrieb (Pflicht- und Freundschaftsspiele im Kreisfachverband Jerichower Land ist diese, auf dem Staffeltag am 15.08.2025 vorgestellte und ausgehändigte Ausschreibung gültig und maßgeblich. 2. Alle Vereine, welche am Herren-Spielbetrieb auf Kreisebene teilnehmen, verpflichten sich, die unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen / Bestimmungen vorbehaltlos anzu-erkennen. Darüber hinaus sind die im § 8 der SpO des FSA festgeschriebenen Anforderungen, zur Teilnahme am Spielbetrieb für alle Vereine verbindlich. Die schriftliche Anerkenntnis vorgenannter Anforderungen und Voraussetzungen durch die Vereine erfolgt mit Abgabe der geforderten Mannschaftsmeldungen. 3. Die Planung des gesamten Spielbetriebes des FSA erfolgt grundsätzlich über das DFBnet. Die Mannschaftsmeldungen für das Spieljahr 2026/27 sind bis 26.06.2026 einzureichen und dabei Ansetzungswünsche für die kommende Saison ausschließlich über den eigenen DFB.net - Vereinsmeldebogen online zu stellen. 4. Die Startgebühren und Kosten für Trikotwerbung regeln § 17, Ziffer 1 und 8 der Finanz- und Wirtschaftsordnung des FSA (siehe Anhang). Die Beiträge sind nach Aufforderung auf das in der Rechnung benannte Konto des FSA bzw. KFV termingerecht einzuzahlen. Erfolgt keine fristgerechte Einzahlung spielt die gemeldete Mannschaft unberechtigt. Der Sachverhalt wird dem Sportgericht zur Bearbeitung übergeben. 5. Jeder Verein hat die Pflicht, eine ordnungsgemäße Sportplatzanlage zur Verfügung zu stellen. Diese darf grundsätzlich nur dann für die Austragung von Spielen im Zuständigkeitsbereich des KFV genutzt werden, wenn sie in baulicher und technischer Hinsicht dem notwendigen Stand (Mindestanforderungen) der Sicherheitserfordernisse entspricht und hygienetechnisch abgenommen ist. Das Spielfeld sollte mit einem Zaun oder einer ähnlichen Absperrung [Barriere) vom Zuschauerbereich abgegrenzt sein. Sichere Zu- und Abgangsbereiche für Mannschaften und Schiedsrichter sowie Offizielle sind zu gewährleisten. Für jedes Stadion/ Sportanlage muss eine gültige Stadionordnung vorhanden sein. Diese muss in den Eingangs-/ Zugangsbereichen für Jedermann gut sichtbar angebracht sein. In diesem Zusammenhang wird die Erarbeitung einer Konzeption für Ordnung und Sicherheit sowie das Einsetzen eines Vereins-Sicherheits-beauftragten dringend angeraten. 6. Flutlichtspiele sind nur auf den dafür zugelassenen Sportanlagen zulässig. Die Erfordernisse und Bedingungen dafür regelt § 22 des SpO des FSA und die Anträge dazu sind mindestens 7 Tage vor dem Spiel der spielleitenden Stelle einzureichen. Davon ausgenommen sind Trainigsbetrieb und Freundschaftsspiele. 7. Die Spielplätze müssen der Fußballregel 1 sowie den Festlegungen des §§ 20 u. 21 SpO des FSA entsprechen. Sollte die gemeldete Platzanlage gegenüber der früheren Abnahme Änderungen irgendwelcher Art erfahren haben, sind diese der spielleitenden Stelle bekannt zu geben. Die Platzanlage sollte mit einer Beschallungsanlage ausgestattet sein, die eine verständliche Information der Zuschauer gewährleistet. Der Einsatz dieser Medien hat so zu erfolgen, dass der sportliche Verlauf des Spieles nicht beeinträchtigt wird, Spieler sowie Offizielle nicht gestört oder irritiert werden und das Fair-Play-Gebot, insbesondere gegenüber der Gastmannschaft, Beachtung findet. Die Stadionbeschallung darf vor und nach dem Spiel sowie in der Halbzeitpause uneingeschränkt zum Einsatz gebracht werden. Während des laufenden Spiels darf sie ausschließlich zum Zwecke der Bekanntgabe wesentlicher, spielbezogener Informationen für die Stadionbesucher, z.B. Ein- u. Auswechselungen, genutzt werden. Ausgenommen davon sind Spielunterbrechungen nach Torerfolgen, bei welchen auch kurze Unterhaltungselemente, möglich sind. Ergebnisstände anderer Spiele dürfen bekannt gegeben werden, jedoch ist eine Kommentierung untersagt. 8. Veränderungen der Zuständigkeiten und Kontaktdaten im Verein sind unverzüglich schriftlich dem KFV und der spielleitenden Stelle (Staffelleiter) zu melden sowie eigenständig in den Vereinsstammdaten zu ändern. 9. Das E-Postfach-System des DFB (Elektronische Postfächer) zur Versendung von Informationen aller Art an die Vereine hat amtlichen Charakter. Bei der Versendung von Nachrichten sind Dateianhänge (Office-Dokumente, Bilder, PDF oder reiner Text) erlaubt. Als elektronisch versendbare Nachrichten gelten:
Jeder Verein ist im Besitz einer Kennung für sein E-Postfach. Für die regelmäßigen Abfragen eingegangener Nachrichten und Verteilung innerhalb seines Vereins ist der entsprechende Inhaber des Postfaches verantwortlich. 10. Der Spielausschuss kann die Spielaufsicht eines Spieles durch einen Beauftragten anordnen. Dieser ist den beteiligten Vereinen namentlich bekannt zu geben. Er ist für alle Maßnahmen organisatorischer Art, die mit dem Spiel zusammenhängen, verantwortlich und diesbezüglich durch die Vereine zu unterstützen. Vereine können beim Spiel-ausschuss eine Spielaufsicht auf ihre Kosten beantragen. 11. Die Wertung und Durchführung der Punktspiele regeln die § 8 - 11 der SpO des FSA. Bei Spielabsagen sind die Gründe innerhalb von vier (4) Tagen schriftlich der spielleitenden Stelle nachzuweisen Spielausfälle wegen Unbespielbarkeit regelt § 21 der SpO des FSA. Durch den platzbauenden Verein ist der Nachweis zu erbringen, dass der Ausweichplatz sowie weitere Plätze im Umland geprüft wurden. Tritt eine Mannschaft schuldhaft zu einem angesetzten Pflichtspiel nicht an, können im Urteil des Sportgerichtes auf Antrag der Heimmannschaft etwaige Regressansprüche geltend gemacht werden. Im übrigen gilt § 25 SpO des FSA. 12. Spielverlegungen regelt § 18 (7) der SpO des FSA und sind in der Regel kostenpflichtig. Jede Änderung des festgelegten Spieltermins bedarf der Genehmigung des Staffelleiters. Mit der Bestätigung wird dem Antragsteller ggf. eine Gebührenrechnung zugestellt. Spielverlegungen und Neuansetzungen sind den Vereinen spätestens fünf (5) Tage vor dem vorgesehenen Termin bekannt zu geben. Spielverlegungen wegen Erkrankungen von Spielern erfolgen grundsätzlich nicht. Die Vereine sind nicht berechtigt einen im Rahmenterminplan fixierten Nachholspieltermin bei ausgefallenen Spielen abzulehnen. 13. Die Ergebnismeldung erfolgt anwendungskonform zum elektronischen Spielbericht (ESB) im DFBnet innerhalb von 60 Minuten durch die Freigabe durch den Schiedsrichter. Ist die Anwendung des ESB aufgrund technischer Probleme nicht möglich, hat die Ergebnismeldung durch den Heimverein an das DFBnet innerhalb von 60 Minuten zu erfolgen. Von daher weisen wir auf die Meldepflicht durch die Vereine hin. Über die Zugangskennung ist die Heimmannschaft verpflichtet, unverzüglich die Spielergebnisse Ihrer Mannschaft selbstständig in das DFBnet einzugeben. Die Eingabe muss bis spätestens eine Stunde nach Spielende erfolgt sein. Spielausfälle sind ebenfalls zu melden. 14. Vom Heimverein sind dem Schiedsrichter die Spielbälle zu übergeben. Nach Prüfung verbleibt ein Spielball beim Schiedsrichter. Für die sofortige Verfügbarkeit von Ersatzspielbällen zeichnet der Heimverein verantwortlich. Der Einsatz von Balljungen ist statthaft. 15. Die Schiedsrichterkosten sind nach Spielende und Prüfung auf Korrektheit in der Schiedsrichterkabine vom gastgebenden Verein auszuzahlen. Die Vertreter der Gemeinschaften prüfen die Einhaltung der Finanzordnung (siehe Hinweise zur Finanzordnung) noch vor Ort. Die Gemeinschaften sind berechtigt, nachträglich die Fahrtkostenabrechnungen durch den Schiedsrichterausschuss prüfen zu lassen. 16. Nach jedem Spiel erfolgt die Freigabe des ESB durch die Vereine. Erfolgt dieses nicht bis 23:59 Uhr am Spieltag, erfolgt ein Verwaltungsentscheid. (siehe Anhang). Zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten ist bis 15 Minuten nach Spielende eine Abstimmung der Vereine mit dem Schiedsrichter über Auswechslungen, Torschützen oder Verletzungen vorzunehmen. Wird der ESB mit dem Hinweis „nicht bestätigt“ freigegeben muss eine entsprechende Information an den Staffelleiter erfolgen. 17. Die Verfahrensweise zu den Spielberichten und Spielerpässen regelt § 12 der SpO des FSA. Durch die Vereine sind vor Spielbeginn bis zu 7 Auswechselspieler auf dem Spielbericht zu vermerken. Nur diese festgeschriebenen Spieler sind spiel- und einwechslungsberechtigt. Die auf dem Spielbericht aufgeführten Auswechselspieler gehören zu ihrer Mannschaft und unterliegen damit dem Entscheidungsrecht des Schiedsrichters. Voraussetzung für eine Spielberechtigung ist, dass die Spieler auf einer bestätigten Spielberechtigungsliste mit Foto (nicht alter als 5 Jahre) aufgeführt sind. Diese werden vom Staffelleiter nach dem ersten Spieltag fixiert, so dass Änderungen und Erweiterungen nur über den Staffelleiter möglich sind. Diese farbig ausgedruckte Spielberechtigungsliste ist Grundlage für die früher durchgeführte Spielerpasskontrolle. 18. Die Platzvereine sind für die Einhaltung der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung entsprechend § 26 der SpiO des FSA, des eigenen Hygienekonzepts, sowie eventueller zentraler Pandemieauflagen verantwortlich. Insbesondere ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst sowie geeignete. verstärkte Kontrollen an den Eingängen zu sorgen, so dass unkontrolliert keine Pyrotechnik und vergleichbare Gegenstände in die Platzanlage eingebracht werden, die während des Spiels abgebrannt oder ver-schossen werden können. Wenn notwendig. ist zudem für Polizeischutz zu sorgen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Vereins. Während des Spieles darf sich niemand im Innenraum am Spielfeldrand aufhalten. Auch der Aufenthalt hinter den Toren ist verboten. Die Platzordner haben einen angemessenen Abstand zum Spielfeldrand zu halten. Der Aufenthalt hinter den Toren ist auch den Platzordnern nicht gestattet. Der Verkauf alkoholischer Getränke innerhalb der Platzanlage ist ausnahmslos den Sicherheitserfordernissen unterzuordnen. Getränke, die am Spielfeldrand konsumiert werden, dürfen nur in Papp- bzw. Plastikbechern verabreicht werden. Kommt es durch Zuwiderhandlungen zu Vorkommnissen, wird das Sportgericht eingeschaltet. 19. Auf der Ersatzspielerbank an der Seitenlinie dürfen nur das technische und medizinische Personal sowie alle Auswechselspieler Platz nehmen (max. 13 Personen).Die Namen und Funktionen aller Personen, die auf der Ersatzspielerbank sitzen, müssen auf dem Spielbericht aufgeführt sein. Bei Vorkommnissen ist dem Schiedsrichter der Personenkreis namentlich zu machen. Zuwiderhandlungen diesbezüglich sind als grob unsportliches Verhalten zu werten. Nicht auf der Ersatzspielerbank Platz nehmen dürfen Personen, denen durch Entscheidung der Rechtsorgane des DFB die Fähigkeit Funktionen auszuüben aberkannt oder denen eine Sperrstrafe (Offizielle, Trainer, Funktionäre) auferlegt wurde.Entsprechendes gilt für vorgesperrte und gesperrte Spieler sowie für Spieler. die nach einer gelb-roten Karte oder nach der x-ten Verwarnung gesperrt sind. Die am Spiel beteiligten Vereine haften für ein Fehlverhalten ihrer Personen in der technischen Zone sowie der eigenen Zuschauer. 20. Gemäß § 11 der Spielordnung des FSA nimmt an den Spielen zur Ermittlung des Kreisspokalsiegers grundsätzlich nur die klassenhöchste Mannschaft eines Vereins teil. Seit 2025/26 ist diese Teilnahme gebührenpflichtig. (siehe Hinweise zur Finanzordnung)
21. In jedem Meisterschafts- oder Pokalspiel ist gemäß & 19 (10) SpO das Auswechseln von 5 Spielern möglich, damit entfällt ein möglicher Wiedereintritt. Ausnahme: In den Meisterschaftsspielen der Kreisliga können 3 Auswechselspieler zum Einsatz kommen, hier ist der Wiedereintritt möglich. 22. Zur Förderung des Fair-Play-Gedankens wird vor jedem Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspiel ein „Shake Hands“ zwischen den Spielern beider Mannschaften und dem Schiedsrichter-Team vollzogen. Für den internenFair-Play-Wettbewerb wird folgendes Punktesystem angewandt: Gelbe Karte - 1 Punkt Gelb/Rote Karte – 3 Punkte Rote Karte – 5 Punkte Vorkomnisse, die eine Sportgerichtsverhandlung nach sich ziehen – 10 Punkte Nach Abschluss der Spielserie erfolgt je Staffel eine Prämierung des Siegers. 24. Nutzen Vereine die Möglichkeit zur Einreichung eines Rechtsbehelfs müssen diese den Anforderungen des § 13 ff der RVO des FSA entsprechen. 25. Wird einem Spieler oder einem Offiziellen in einem Pflichtspiel ein Feldverweis (Rote Karte) ausgesprochen, so wird vom Staffelleiter nach Vorlage des Schiedsrichterberichts beim Sportgericht die Eröffnung eines sportgerichtlichen Verfahrens beantragt. Diese Unterlagen werden vom Sportrichter zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss an die entsprechenden Vereine weitergeleitet, mit der Maßgabe, den Vorfall zu untersuchen und eine Stellungnahme innerhalb einer, im Eröffnungsbeschluss genannten Frist, an das Sportgericht zu senden. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann das Gericht von dem Verzicht auf rechtliches Gehör ausgehen und das Verfahren ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des Vereins abschließen und ein Urteil mit Kostenrechnung fällen. Die Höhe der Verfahrensgebühren ergibt sich aus den abschließenden Urteil. 26. Entsprechend der Spielordnung sind Freundschaftsspiele von der Heimmannschaft anzumelden. Im Kreismaßstab spielende Gemeinschaften melden bitte zentral mindestens 5 Tage vorher an den DFB.net - Beauftragten mit folgenden Angaben ihre Spiele an: - Spieltag und Anstoßzeit - Beteiligte Vereine mit Spielklassenangabe, (bitte beachten, ob I. oder II. MS) - Vorgesehener Schiedsrichter bzw. neutraler Schiedsrichter erwünscht. Diese Spiele werden ebenfalls im DFB.net unter Kreisfreundschaftsspiele dargestellt und die übrigen Beteiligten (Staffelleiter, SR-Ansetzer) darüber verständigt 27. Im KFV-Bereich, auf Grundlage der SpO des FSA, gelten folgende Auf- und Abstiegsregelungen; die Willenserklärungen dazu werden bis zum 01.06.2026 abgefordert. Kreisoberliga / Kreisliga
28. Nach den positiven Eindrücken bei der Euro 2024 übernimmt der Deutsche Fußball-Bund (DFB) die neue "Kapitänsregel". In allen Spielklassen dürfen in der kommenden Saison nur noch die Mannschaftskapitäne mit den Schiedsrichtern diskutieren. Ist der Kapitän der Torhüter, können die Mannschaften analog zur EURO 2024 einen alternativen Feldspieler als Ansprechpartner benennen. Die Kapitäne sind zudem dafür verantwortlich, dass ihre Mitspieler die Unparteiischen respektieren, Abstand halten und sie nicht bedrängen. Sollte doch ein anderer Spieler mit dem Referee diskutieren oder ihn bedrängen, wird er hierfür verwarnt. 29. Muss das Spieljahr aufgrund höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer und nicht beeinflussbarer Ereignisse vorzeitig beendet werden, so ist Staffelsieger bzw. Aufsteiger, wer zum Zeitpunkt der Beendigung im Fall der gleichen Anzahl gewerteter Meister-schaftsspiele die meisten Punkte erzielt hat bzw. im Fall einer ungleichen Anzahl gewerteter Meisterschaftsspiele den höchsten Punktequotienten erzielt hat. (Punkte / Anzahl Spiele)
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